Ingenieurbüro für Energieberatung
Ingenieurbüro für Energieberatung 

AGB:   IFE - Ingenieurbüro für Energieberatung im Folgenden - IFE genannt

 

§ 1 Allgemeines 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren Text AGB genannt) gelten für sämtliche Leistungen zwischen den Vertragspartnern, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist. 2. Abweichende entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden von dem IFE nicht anerkannt, es sei denn, dass das IFE ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die AGB des IFE gelten auch dann, wenn das IFE in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.

§ 2 Vertragsschluss 1. Die Angebote des IFE sind freibleibend. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung 4 Wochen gebunden, soweit ihm nicht ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, von dem er rechtswirksam Gebrauch macht. Nimmt der Kunde das Angebot des IFE an wird mit Abzeichnung des Angebotes aus dem Angebot ein Dienstvertrag nach §611 BGB. Ferner stimmt der Kunde oder dessen bestellter und namentlich aufgeführter Vertreter bei Annahme / Auftragserteilung der Verarbeitung Ihrer Daten im Sinne der DSVGO für diesen Auftrag zu.                      

§ 3 Schriftform 1. mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.

§ 4 Preise und Preiserhöhungen 1. Die Preise sind EURO-Preise. Alle genannten Preise sind Nettopreise auf die die jeweils zum Rechnungszeitpunkt gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet wird.       2. Grundlage für die Berechnung von Leistungen des IFE ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültige Preisliste, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 5 Lieferungen, Leistungen, Mitwirkungspflicht des Auftraggebers 1. Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom IFE schriftlich zugesagt worden sind. 2. Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungen des IFE ist, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten umfassend und rechtzeitig nachkommt. Die Leistungspflichten des IFE ruhen solange der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn das IFE die Verzögerung zu vertreten hat. 3. Angaben, welche zur Erstellung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, sind unverzüglich an das IFE zu leiten; außerdem sind relevante Dokumente auszuhändigen oder 4. Kommt das IFE mit seiner Leistungspflicht in Verzug, kann der Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind in dem in § 8 geregelten Umfang ausgeschlossen.

 § 6 Leistungserschwernis und Unmöglichkeit 1. IFE wird von ihrer Leistung freigestellt, falls ihm die Leistungserbringung unmöglich wird. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind gemäß dem in §8 geregelten Umfang ausgeschlossen. 2. Sollte IFE die Leistungserbringung nur unter erschwerten, vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen möglich sein, (z.B. wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten), ist der Auftraggeber verpflichtet, etwaige Hindernisse nach Aufforderung des IFE zu beseitigen. Bis zur Beseitigung ruhen die Leistungspflichten des IFE. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist das IFE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. Der Auftraggeber hat in diesem Falle bereits erbrachte Leistungen auf der Basis der aufgewendeten Zeit mit einem Stundensatz von 145,00 EURO zzgl. Umsatzsteuer zu entgelten. Weitergehende Rechte des IFE bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt 1. Die vom IFE gelieferte Leistung bleibt Eigentum des IFE bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, bei Unternehmern bis zur Erfüllung sämtlicher gegen ihn bestehenden Forderungen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, darf er über die gelieferte Leistung bis zu deren vollständiger Bezahlung nicht verfügen.

§ 8 Haftung 1. IFE haftet bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. 2. Für den Erfolg, welcher aus der Beratung resultiert, kann mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des IFE nicht garantiert werden. Der Haftungsumfang beschränkt sich zunächst auf die Honorarhöhe, jedoch sind Personenschäden von der Haftungsbeschränkung ausgenommen. 3. Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht nach gesetzlichen Regelungen zwingend gehaftet wird, so etwa - bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch das IFE oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des IFE bei Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) des IFE oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, in diesem Fall jedoch nur für vertragstypische und vorhersehbare Schäden; - wenn Beratungs- und / oder Berechnungsfehler darauf beruhen, dass die verwendete Software fehlerhaft ist und / oder entgegen den einschlägigen Vorschriften programmiert ist. Schäden dieser Art sind an den Hersteller / Programmierer der entsprechenden Software zu richten. 4. Sämtliche etwaige Schadensersatzansprüche gegen das IFE verjähren nach spätestens 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit des Schadens, jedoch spätestens nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Bei unberechtigter Reklamation ist der Auftraggeber zur Kostenübernahme der Prüfung verpflichtet. 5. Die Erbringung der Leistung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, als diese gelten die einschlägigen Normen der betroffenen Gewerke zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für über, unserer Beratung dieses Dienstvertrages, hinausgehende etwaige Gefälligkeiten, Empfehlungen und Ratschläge durch unsere Energieberater übernimmt das IFE gem. § 675 BGB keine Haftung.

§ 9 Zahlungsbedingungen 1. Rechnungen des IFE sind innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Überweisungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das auf der Rechnung angegebene Geschäftskonto des IFE geleistet werden. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Berichtes oder dergleichen fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich. 2. Bei Zahlungsverzug, auch bei Ausbleiben einer Teilzahlung, des Auftraggebers ist das IFE berechtigt, die Arbeiten am aktuellen Projekt bis zum Zahlungseingang einzustellen. Im Verzugsfall fallen ab dem 1. Verzugstag Verzugszinsen in Höhe von 5% zuzüglich des jeweils gültigen Diskontsatzes an.

§10 Anspruch auf Leistungen aus Anträgen, Ergebnis von Anträgen z.B. an die N-Bank, KFW- Bank, das BAFA oder anderen Förderbanken können vom IFE nicht garantiert werden und sind im Falle des Versagens der Leistungen nicht gegen das IFE, sondern gegen die Förderstelle zu stellen i.d.R. besteht hierauf kein Rechtsanspruch. Bestätigungen nach Durchführung des / der jeweils beantragten Förderprogramme werden erst nach Vorlage sämtlicher benötigten bzw. von der Förderstelle geforderten, dem Kunden vorab mitgeteilten und angeforderten Unterlagen, ausgestellt und bei der entsprechenden Förderstelle hochgeladen. Ablauffristen die durch verspätete Abgabe der Unterlagen des Kunden oder seines genannten Vertreters nicht eingehalten und versäumt werden obliegen nicht dem IFE.

Wird eine Rechnung für erbrachte Leistungen z. b. einer geförderten Baubegleitung oder energetischen Fachplanung an den Energieeffizienz Experten, hier das IFE, spätestens nach Erstellung der BnD – ID nicht ausgeglichen, wird dies der entsprechenden Förderstelle angezeigt. Für eine Aufrechterhaltung des Zuschusses sind in diesem Fall durch den Zuschussnehmer entsprechende Zahlungsnachweise der Förderstelle vorzulegen.

§ 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Datenschutz, Widerruf 1. Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage Gerichtsstand Oldenburg (Oldb). 3. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des IFE. Bei Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände hiervon unberührt. 4. IFE ist berechtigt, die im Zusammenhang der Geschäftsbeziehung, der erteilten Aufträge, enthaltenen Daten des Auftraggebers im Rahmen der Datenschutzgesetze sowie der DSGVO zu speichern. Der Auftraggeber erteilt dem IFE hierzu ausdrücklich sein Einverständnis, im Rahmen zur Ausführung der Aufträge seine Daten an die entsprechende Förderstelle z. b. die KFW oder das BAFA für die Erstellung der hierfür nötigen Anträge weiterzuleiten bzw. in den Zuschussportalen einzustellen. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist ausgeschlossen. Das IFE hat den Auftraggeber über sein Widerrufsrecht und die Folgen eines Widerrufs zu einem erteilten Auftrag außerhalb Ihrer Büroräume in Kenntnis zu setzen bzw. im 1. Beratungsgespräch gesetzt sowie eine Unterlage hierüber ausgehändigt.

§ 12 Schlussabstimmungen 1. Sollte das IFE in Folge von Arbeitskampf, höherer Gewalt, Krieg, Epidemie / Pandemie, Aufruhr oder anderen für den Auftragnehmer unabwendbaren Umständen gehindert sein, seine vertraglichen Leistungen zu erbringen, ist das IFE für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Pflicht zur Leistung befreit. Die Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend. Sieht sich das IFE aus den vorstehend genannten Gründen an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gehindert, wird das IFE dies unverzüglich dem Auftraggeber anzeigen. Sobald zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Arbeiten wieder aufgenommen werden können, wird das IFE dies dem Auftraggeber mitteilen. 2. soweit Arbeiten in den Räumen des Auftraggebers durchgeführt werden, sind die vom IFE und seinen Mitarbeitern die beim Auftraggeber geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Ordnungsbestimmungen einzuhalten. 3. IFE ist berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag auf eine Gesellschaft, deren Gesellschafter er ist, zu übertragen. 4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen; Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 5. Für diesen Vertrag ist deutsches Recht gültig. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Parteien Oldenburg (Oldb). Der Erfüllungs- und Leistungsort ist ebenfalls Oldenburg (Oldb). 6. Das IFE kann zur Erfüllung des erteilten Auftrages weiteres Sach-, und Fachpersonal hinzuziehen. 7. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vereinbarung gilt zwischen den Parteien eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlich gleich ist.

§ 13 Referenzen IFE ist berechtigt, insbesondere in Werbematerialien und eigenen Medien den Namen / die Firma, Logo und Ort (ohne weitere Adresse / Anschrift) des Auftraggebers als Referenz zu benennen.

 

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